Rz. 5

Die Regelung des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 enthält mehrere Zustellungsmöglichkeiten. Es ist möglich, dass völkerrechtliche Verträge über das Zustellungsverfahren den unmittelbaren Verkehr zwischen inländischen und ausländischen Behörden vorsehen. In diesem Fall ersucht die inländische zustellende Behörde unmittelbar die ausländische Behörde um die Zustellung.[1] Umfang und Abwicklung des Zustellungsverfahrens richten sich jeweils nach den einzelnen Abkommen. Sofern im Ausnahmefall die Botschaften im Ausland nicht besetzt sind (z. B. Afghanistan, Irak, Liberia, Somalia) oder nicht vorhanden sind (Butan, Cook Inseln, San Marino, Taiwan), ist keine Zustellung möglich.

 

Rz. 6

Gibt es keine völkerrechtliche Grundlage für einen solchen unmittelbaren Verkehr der Behörden, hat die Zustellung über die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung in dem Staat, in dem zugestellt werden soll, zu erfolgen (Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2). Zu diesem Zweck ist das zuzustellende Schriftstück dem Auswärtigen Amt auf dem Dienstweg (d. h. von dem FA über die OFD und das Landesfinanzministerium dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuzuleiten, das es an die in dem ausländischen Staat befindlichen deutschen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen weiterleitet. Diese leiten das Zustellungsersuchen über das Außenministerium des ausländischen Staates an die die Zustellung ausführende ausländische Stelle weiter.

 

Rz. 7

Die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung werden durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Diese Bescheinigung muss Angaben darüber enthalten, wann, wer, in welcher Form und an wen das Schriftstück übergeben worden ist. Der bloße Vermerk, dass zugestellt worden sei, genügt nicht, weil dies eine Wertung, keine Tatsachendarstellung bedeutet.[2]

Entspricht das Zustellungszeugnis diesen Voraussetzungen, begründet es den vollen Beweis für die Durchführung der Zustellung.[3] Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist jedoch möglich.[4]

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 hat die Zustellung an Personen, die in einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland arbeiten und das Recht der Immunität genießen (einschließlich solcher Familienangehörigen, denen ebenfalls Immunität zusteht), durch das Auswärtige Amt zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist das zuzustellende Schriftstück dem Auswärtigen Amt auf dem Dienstweg (d. h. vom FA über die OFD und das Landesfinanzministerium an das BMF bzw. an das BZSt) zuzuleiten.

Die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung werden durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Diese Bescheinigung muss Angaben darüber enthalten, wann, wer, in welcher Form und an wen das Schriftstück übergeben worden ist. Der bloße Vermerk, dass zugestellt worden sei, genügt nicht, weil dies eine Wertung, keine Tatsachendarstellung bedeutet.[5]

Entspricht das Zustellungszeugnis diesen Voraussetzungen, begründet es den vollen Beweis für die Durchführung der Zustellung.[6] Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist jedoch möglich.[7] Befinden sich die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen im Inland (z. B. Urlaub), besitzen sie keinen Sonderstatus, sodass die Zustellung auf den gewöhnlichen Wegen erfolgt.

 

Rz. 9

Zustellungen an exterritoriale Personen anderer Staaten im Ausland oder im Inland erfolgen über die jeweiligen Außenministerien der Entsendestaaten.

Deutsche Bedienstete eines sich im Inland befindlichen exterritorialen Ausländers sind selbst nicht exterritorial. Zustellungen an sie in Räumen, die exterritorial sind, sind jedoch nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich.

Zustellungen an Angehörige der ausländischen Streitkräfte im Inland erfolgen über besondere Verbindungsstellen.

 

Rz. 10

Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 3 enthält schließlich eine Regelung zur Zustellung elektronischer Dokumente. Diese Art der Zustellung ist nur zulässig, wenn sie völkerrechtlich zugelassen ist.

Für den Nachweis der Tatsache der Zustellung sowie ihres Zeitpunkts dient der Rückschein bzw. bei einer Zustellung nach § 5a VwZG die Abholbestätigung; dieser ist als Nachweis ausreichend. Vgl. § 5 Abs. 7 S. 1–3 und S. 5 VwZG. Es gilt daher auch die Zustellungsfiktion des § 5 Abs. 7 S. 2 VwZG bzw. des § 5 Abs. 4 VwZG.[8] Bei Anwendung der Zustellungsfiktion gem. § 5a Abs. 4 VwZG wird der Zustellungszeitpunkt durch eine Versandbestätigung gem. § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder einen Aktenvermerk der absendenden Behörde nachgewiesen.

 

Rz. 11

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland v. 24.11.1977[9] gilt nicht für Zustellungen in Steuersachen. Die VO (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ist nur auf Zivil- und Handelssachen anwendbar.

Möglich ist, dass Zustellungen in bestimmten ausländischen Staaten überhaupt unmöglich sind oder in Steuersachen (Fiskalsachen) nicht zugelassen werden.[10] Bestehen zu einem Staat z. B. keine diplomatischen oder kons...

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