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Nach der an § 5 Abs. 7 VwZG angelehnten Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 1 VwZG gilt ein am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers gerichtetes Schreiben als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zugeht. Diese Zustellfiktion erfasst die Fälle, in denen sich der Empfänger nicht an seinem De-Mail-Konto anmeldet und daher keine Abholbestätigung erzeugt werden kann. Diese Regelung gilt nach § 5a Abs. 4 S. 2 VwZG dann nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Die Behörde hat den Empfänger gem. § 5a Abs. 4 S. 3 VwZG über die Folgen nach § 5a Abs. 1 S. 1 und 2 VwZG zu belehren. Über den Nachweis der Zustellung durch die Versandbestätigung ist der Empfänger zu unterrichten.[1] Über den Eintritt der Zustellungsfiktion ist der Empfänger elektronisch zu benachrichtigen.[2]

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