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Eine weitere Möglichkeit – neben § 5 Abs. 4 VwZG und § 5 Satz 1 und 2 VwZG – ist die Zustellung über De-Mail-Dienste durch einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter. Dies gilt sowohl für die obligatorische als auch für die fakultative elektronische Zustellung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG und erfasst auch die Adressaten der vereinfachten Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG.

Nach dem De-Mail-Gesetz gilt für Behörden, Firmen und z. B. Rechtsanwälte sowie Steuerberater, dass die angegebene De-Mail-Adresse auch für entsprechende Eingänge genutzt werden kann. Bei einem Bürger ist hingegen eine gesonderte Erklärung zur Nutzung einer De-Mail-Adresse erforderlich.

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