Rz. 11

Es liegt nach § 2 Abs. 3 VwZG im Ermessen der Behörde, von welcher Art der Zustellung sie Gebrauch machen will. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Zustellungsart nach den Umständen des Falls dem Grunde nach zulässig ist.[1] Der Stpfl. kann die Art der Zustellung nicht erzwingen. Sofern er dies versucht, muss er möglicherweise eine schuldhaft nicht erfolgte Zustellung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen.[2]

 

Rz. 12

Eine Ausnahme hiervon bildet § 5 Abs. 5 S. 2 VwZG, der durch die Regelung des § 2 Abs. 3 VwZG nicht verdrängt wird. Wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift das Zustellungsverfahren auf Verlangen des Zustellungsempfängers in elektronischer Form abgewickelt wird, muss die Behörde in elektronischer Form zustellen. Ein Ermessensspielraum steht ihr insoweit nicht zu[3] Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Die Ermessensausübung ist jedoch nicht justiziabel. Die Zustellung ins Ausland kann jedoch nur nach § 9 VwZG erfolgen. In Fällen des § 2 Abs. 3 S. 2 VwZG muss sie jedoch in jedem Fall elektronisch zustellen.

[1] § 2 Abs. 3 VwZG; BFH v. 11.2.1959, II 150/58 U, BStBl III 1959, 181.
[2] OVG Münster v. 31.10.2013, 14 A 2096/11, n. v.

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