Rz. 6

§ 1 Abs. 1 VwZG regelt den Geltungsbereich des VwZG. Für das Besteuerungsverfahren bedeutsam ist, dass das Gesetz nicht nur für die Zustellungen der Bundesbehörden gilt, sondern auch für die Verfahren der Landesfinanzbehörden. Die direkte Anwendbarkeit des VwZG auf Landesfinanzbehörden reicht jedoch nur soweit wie die (zumindest konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Soweit der Bund für eine Abgabe keine Bundeskompetenz besitzt, kann er auch nicht das Verfahren, und damit die Zustellung, regeln. Für Steuern, für die die Länder die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz haben (örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuern, Biersteuer), sowie für die Kirchensteuer gilt das VwZG nicht unmittelbar. Das VwZG gilt jedoch auch, wenn es durch Landesgesetz für anwendbar erklärt worden ist.

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