Rz. 1

Der zweite Abschnitt des Ersten Teils der AO mit den §§ 315 AO trägt die Überschrift "Steuerliche Begriffsbestimmungen". Er enthält allerdings nur einen Teil der in der AO zu findenden Definitionen. Vor allem im Steuerschuldrecht sind zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen zu finden, angefangen vom Begriff des Steuerpflichtigen[1] über die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2], den Gesamtschuldner[3], die Definitionen zu den steuerbegünstigten Zwecken[4], die Beteiligten[5] bis hin zum Begriff des Verwaltungsakts.[6] Auch die anderen Teile der AO enthalten offene oder mit Klammerzusatz versehene[7] Begriffsbestimmungen.

 

Rz. 2

Unter den Begriffsbestimmungen der §§ 315 AO betreffen zunächst die §§ 37 AO grundlegende Begriffe wie den der Steuer[8], des Gesetzes[9] und des Ermessens[10] sowie Begriffe zur Verwaltung mit der Behörde[11] und dem Amtsträger (§ 7). Daran schließen sich in §§ 8–12 AO innerlich zusammenhängende Begriffe an, die vor allem für die (unbeschränkte) Steuerpflicht und die Zuständigkeiten für die Besteuerung bedeutsam sind. Bedingt können hierzu noch die in §§ 13, 14 AO umschriebenen Begriffe des ständigen Vertreters und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gezählt werden. Der Begriff der Angehörigen[12] ist ein Fremdkörper, der mangels eines besseren Platzes in der AO an dieser Stelle untergebracht worden ist.

Zu beachten ist, dass einige der Begriffe in den DBA und im OECD-Musterabkommen abweichend umschrieben sind. Für den Bereich der DBA gelten dann die dort zu findenden Definitionen und nicht die der AO.[13]

[7] Z. B. § 171 Abs. 10 AO zum Grundlagenbescheid, § 182 Abs. 1 AO zum Folgebescheid.
[10] § 5 AO.
[11] § 6 AO.
[12] § 15 AO.
[13] Vgl. hierzu § 8 AO Rz. 15 und § 9 AO Rz. 2.

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