Rz. 56

Die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs erfolgt gemäß Art. 34 S. 3 GG durch Klage vor den ordentlichen Gerichten (s. Vor §§ 347–368 Rz. 12). Es handelt sich insoweit nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 AO. Dies gilt auch für den zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage geführten Streit über die Benennung des Namens des Amtsträgers[1].

Die Klage wegen Amtshaftung muss nach Art. 34 S. 3 GG bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden[2]. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts sind nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG stets die Landgerichte zuständig. Nach § 78 Abs. 1 ZPO besteht Anwaltszwang, sodass bei einer fehlerhaft beim FG erhobenen Klage eine Verweisung gem. §§ 70, 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG nur bei anwaltlicher Vertretung zulässig ist[3].

[1] FG Düsseldorf v. 13.11.1986, XIII/IV 111/80, EFG 1987, 196.
[2] Vor §§ 347–368 AO Rz. 4.

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