Rz. 55

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs einschließlich des zu ersetzenden Schadens trifft den Beteiligten[1]. Den konkreten Amtsträger, der die Pflichtverletzung begangen hat, muss er jedoch nicht ermitteln.

Der Beteiligte hat ggf. auch nachzuweisen, dass kein anderweitiger Ersatzanspruch besteht (s. Rz. 48).

[1] Vgl. Schneider, NJW 1966, 1263; Sprau, in Palandt, BGB, § 839 Rz. 84.

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