Rz. 55
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs einschließlich des zu ersetzenden Schadens trifft den Beteiligten[1]. Den konkreten Amtsträger, der die Pflichtverletzung begangen hat, muss er jedoch nicht ermitteln.
Der Beteiligte hat ggf. auch nachzuweisen, dass kein anderweitiger Ersatzanspruch besteht (s. Rz. 48).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen