Rz. 54

Dem Beteiligten sind alle mit dem rechtswidrigen Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schäden zu ersetzen. Grundsätzlich ist nach § 839 BGB nur Geldersatz zu leisten[1].

[1] Vgl. Sprau, in Palandt, BGB, § 839 Rz. 78.

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