Rz. 18

Nach § 38 AO entsteht der Haftungsanspruch wie auch die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[1] Der Erlass eines Steuerbescheids ist für die Entstehung nicht erforderlich.[2] Sämtliche haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. Im Augenblick der Erfüllung des letzten noch fehlenden Tatbestandsmerkmals liegt die Entstehung. Ist in diesem Zeitpunkt ein früher gegeben gewesenes Tatbestandsmerkmal wieder entfallen, so kann der Haftungsanspruch nicht entstehen. Wegen der Abhängigkeit des Schicksals des Haftungsanspruchs von dem Bestand des der Haftung zugrunde liegenden Anspruchs vgl. Rz. 22–27. Der Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ist im Übrigen maßgebend im Fall der Änderung von Haftungsvorschriften, ob noch das alte Recht oder bereits die neue Regelung anzuwenden ist. So ist die Haftung nach § 13c UStG und § 13d UStG seit dem 1.1.2004[3] sowie nach Vorschriften des HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz v. 18.3.1994 BGBl I 1994, 560 eingeschränkt worden.

Wenn auch die Haftungsinanspruchnahme im Gegensatz zur Steuerfestsetzung und -erhebung von einer positiven Ermessensentscheidung der Finanzbehörde abhängig ist, entsteht der Haftungsanspruch auch ohne Erlass eines Haftungsbescheids[4]. Der Haftungsbescheid hat hinsichtlich des Haftungsanspruchs nur deklaratorische Bedeutung.

[1] BFH v. 15.10.1996, VII R 46/96, BStBl II 1997, 171; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 69–77 AO Rz. 2.
[3] Zum Anwendungsbereich s. § 27 Abs. 7 UStG.

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