Rz. 58

Eingetragene Vereine (e. V.) und rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen, die mit dem Vereins- bzw. Stiftungsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Die Vorstandsmitglieder können nur unter ganz besonderen Umständen haften, wenn sie zum Schaden Dritter grob ihre Pflichten verletzen. Steuerlich tritt dann bereits die Haftung nach §§ 34, 69 AO ein.[1] Einen Anwendungsfall enthält § 42 Abs. 2 S. 2 BGB. Hiernach haften die Vorstandsmitglieder, wenn sie im Fall der Überschuldung das Stellen eines Insolvenzantrags verzögern. Bei Auflösung und Liquidation des Vereins haften die Liquidatoren bei Verschulden für die aus Pflichtverletzung folgenden Schäden als Gesamtschuldner.[2]

[1] Werner, INF 2004, 20.

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