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Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1] durch einen Verwaltungsakt festgesetzt[2], ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO erlassen und vor Beginn der Vollstreckung eine einwöchige Schonfrist eingehalten worden ist.[3] Da die Durchführung des regulären Steuerfestsetzungsverfahrens und der Beginn des Vollstreckungsverfahrens i. d. R. einen längeren Zeitraum beanspruchen, hätte ein künftiger Vollstreckungsschuldner ausreichend Zeit, pfändbare Vermögensgegenstände zu veräußern oder zu verschieben, um eine spätere Vollstreckung zu verhindern oder die Vollstreckungstätigkeit der Finanzbehörde zu erschweren.[4] Durch das Rechtsinstitut des Arrests wird der Finanzbehörde die Möglichkeit gegeben, derartige Vereitelungs- oder Beeinträchtigungsmaßnahmen zu verhindern, eine spätere Vollstreckung von Geldforderungen vorläufig zu sichern und einer Erschwernis der späteren Vollstreckung vorzubeugen.[5]

Die Anordnung des Arrests soll bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten offenhalten. Durch die Vollziehung der Arrestanordnung wird beim dinglichen Arrest[6] ein Sicherungsrecht begründet, aus dem die Finanzbehörde erst nach der ordnungsmäßigen Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis Befriedigung erlangen kann.[7] Der Arrest hat demgemäß bis zum regulären Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahren nur vorläufigen Charakter.[8]

Die Arrestanordnung bewirkt nicht, dass der Adressat in der Verfügungsmacht über sein Vermögen beschränkt wird.[9]

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