Rz. 80

Die Gestaltung der Organisation der Außenprüfung liegt, innerhalb des durch die wenigen im Gesetz enthaltenen Vorschriften geschaffenen Rahmens, in der Organisationsgewalt der Behörde. Der rechtliche Rahmen der Organisation der Außenprüfung wird durch § 17 FVG gebildet. Nach Abs. 2 S. 3 dieser Vorschrift können Spezialfinanzämter gegründet werden. Für die Außenprüfung ist dies vielfach durch die Schaffung von Prüfungsfinanzämtern für die Konzern- und Großbetriebsprüfung geschehen. Zur Angliederung von Konzern- und Großbetriebsprüfungsstellen an die OFD vgl. § 195 AO Rz. 9. Darüber hinaus unterliegt die Organisation der autonomen Entscheidung der Behörde. Insbesondere kann diese Behörde entscheiden, ob Veranlagungsabteilung und Außenprüfung organisatorisch getrennt sein sollen oder ob dieselbe Dienststelle beide Aufgaben, ganz oder teilweise, wahrzunehmen hat (vgl. z. B. veranlagende Außenprüfung, Rz. 13).

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