Rz. 38

Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind nach § 1 VermBDV die für die ESt und LSt geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Damit ist, wenn auch in denkbar vager Weise, auch auf die Vorschriften über die Außenprüfung, §§ 193ff. AO, und die LSt-Außenprüfung, § 42f EStG, Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Verordnungsermächtigung ist § 14 Abs. 5 VermBG.

Das Vermögensbildungsgesetz selbst enthält in § 14 Abs. 2 VermBG lediglich die Regelung, dass auf die Arbeitnehmer-Sparzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden sind. Es besteht damit die gleiche Situation wie bei der InvZul. Vgl. daher Rz. 37. Insgesamt ist also auch die Rechtsgrundlage für eine Außenprüfung der Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer unklar. Auch für die Wohnungsbauprämie enthält § 8 Abs. 1 WoPG nur die Regelung, dass die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar sind; die WoPDV enthält keine weiteren Regelungen. Es wird daher auf die Ausführungen über die Arbeitnehmer-Sparzulage verwiesen[1].

[1] Zur Prüfung der Bergmannsprämie vgl. Rz. 30.

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