Rz. 37

Auf die InvZul sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden[1]. Nach § 155 Abs. 4 AO sind auf Steuervergütungen, und damit auch für InvZul, die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Umfang dieser Verweisung ist unklar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird auf die Vorschriften über die "Steuerfestsetzung" verwiesen, also auf die §§ 155192 AO, damit nicht auch auf die §§ 193ff. AO, die Vorschriften über die Außenprüfung. Das würde bedeuten, dass die InvZul nicht in eine Außenprüfung einbezogen werden dürfte, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Auch §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 AO bieten eine solche Rechtsgrundlage nicht, da hier nur von Prüfung der Steuern gesprochen wird, die InvZul aber eben keine Steuer ist und auch nicht in jeder Beziehung einer Steuer gleichgestellt ist. Andererseits besteht ein Bedürfnis, die Gewährung der InvZul durch eine Außenprüfung zu überprüfen; es wäre daher sinnvoll gewesen, den ganzen 4. Teil der AO[2] für auf Steuervergütungen entsprechend anwendbar zu erklären. Das praktische Bedürfnis nach einer Regelung kann jedoch die fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Durch eine Gesetzesänderung sollte daher eine klare Rechtsgrundlage für die Prüfung der InvZul geschaffen werden.

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