Rz. 29

§ 6 Abs. 5a S. 6 KStG: Bei Unterstützungskassen ist der Zuwendungsbetrag auf den 31.12.2015 sowie der auf den 31.12. des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag gesondert festzustellen.[1]

 

Rz. 30

§ 8 Abs. 9 S. 8 KStG: Soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG ein Dauerverlustgeschäft betreiben, ist der Verlust den einzelnen Geschäftssparten zuzuordnen und nur von Gewinnen dieser Sparte abzugsfähig. Die negativen Einkünfte sind jeweils für die einzelne Sparte gesondert festzustellen. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend.[2]

 

Rz. 31

§ 8d Abs. 1 S. 7 KStG: Nach dieser Vorschrift ist der bei einem schädlichen Beteiligungserwerb verbleibende fortführungsgebundene Verlustvortrag gesondert festzustellen. Die Feststellung ist auf jeden folgenden Schluss eines Veranlagungszeitraums fortzuschreiben. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend.[3]

 

Rz. 32

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 10 KStG: Gesondert festgestellt wird der Spendenvortrag. Es gelten die Vorschriften des § 10d Abs. 4 EStG entsprechend.[4]

 

Rz. 33

§ 14 Abs. 5 KStG: Bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen ab Vz 2014 gegenüber Organträger und Organgesellschaft gesondert festgestellt. Die Feststellung ist einheitlich, da sie Organträger und Organgesellschaft bindet.[5]

 

Rz. 34

§§ 27 Abs. 2, 8 S. 3 KStG: Nach § 27 Abs. 2 KStG wird das steuerliche Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs festgestellt. Die Feststellung des Vorjahrs wirkt dabei als Grundlagenbescheid. Die Feststellung des laufenden Jahrs ist entsprechend Grundlagenbescheid für die Feststellung zum Schluss des Folgejahrs. Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist auch materielles Tatbestandsmerkmal für die Nicht-Besteuerung der Auskehrung bei dem Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Der Feststellungsbescheid nach § 27 KStG ist aber kein Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid des Gesellschafters. Es besteht eine materiell-rechtliche Bindung an den Feststellungsbescheid, nicht aber eine verfahrensrechtliche Bindung. Bei einem Erlass oder einer Änderung des Feststellungsbescheids ist der ESt-Bescheid des Gesellschafters daher nicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO anzupassen. Vielmehr handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis, so dass die Änderung des ESt-Bescheids auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu stützen ist.[6] Ebenfalls gesondert festzustellen ist bei EU-Körperschaften der Betrag, der als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist.[7]

 

Rz. 35

§ 28 Abs. 1 S. 3 KStG: Gesondert festzustellen ist der sog. Sonderausweis, der bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Gewinnrücklagen entsteht. Die Feststellung erfolgt auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 KStG entsprechend.[8]

 

Rz. 36

§§ 36–40 KStG: Nach § 36 Abs. 7 KStG waren die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals auf den Zeitpunkt des Übergangs vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren gesondert festzustellen. Das Körperschaftsteuerguthaben wurde nach § 37 Abs. 2 S. 4 KStG, der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wurde nach § 38 Abs. 4 S. 1 KStG gesondert festgestellt.[9] Diese Regelungen sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden.

 

Rz. 36a

Dagegen ist der KSt-Bescheid der übernehmenden Körperschaft in Umwandlungsfällen kein Grundlagenbescheid für den Gewinnfeststellungsbescheid einer übertragenden Personengesellschaft. In dem KSt-Bescheid der übernehmenden Körperschaft wird nicht bindend über Voraussetzungen und Folgen der Umwandlung mit Wirkung für den übertragenden Rechtsträger entschieden.[10]

Entsprechendes gilt für den Steuer- oder Feststellungsbescheid des übernehmenden Rechtsträgers für den übertragenden Rechtsträger. Soweit das Wahlrecht zum Ansatz des gemeinen Werts, Buch- oder Zwischenwerts in der Bilanz des übertragenden Rechtsträgers[11] oder des übernehmenden Rechtsträgers[12] auszuüben ist, ist diese Wahlrechtsausübung für den jeweils anderen Rechtsträger zwar bindend, es handelt sich aber nicht um eine gesonderte Feststellung und daher insoweit nicht um einen Grundlagenbescheid.

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