Rz. 924

Die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen haben den Gesetzgeber veranlasst, durch Gesetz v. 20.2.2013[1] in § 14 Abs. 5 KStG eine gesonderte Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens vorzuschreiben.[2] Dies dient der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensökonomie und trägt der Bedeutung der Organschaft für die Besteuerung verbundener Unternehmen Rechnung.[3] Die gesonderte Feststellung erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft, da das zuzurechnende Einkommen auf deren Ebene zu ermitteln ist; sie ist für die Festsetzung der KSt auf der Ebene der Organgesellschaft und des Organträgers bindend. Eine Sonderregelung für die gewerbesteuerliche Organschaft war nicht erforderlich, da § 35b GewStG die Anpassung der GewSt-Bescheide an die KSt-Bescheide ermöglicht.

 

Rz. 925

Die gesonderte Feststellung ist nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[4] erstmals für Feststellungszeiträume vorzunehmen, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Feststellungszeitraum ist entsprechend dem Vz das Kalenderjahr.[5] Damit ist die gesonderte Feststellung erstmals für den Vz 2014 vorzunehmen. Das gilt sowohl für Stpfl. mit einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr als auch mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Da § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG nicht auf das Wirtschaftsjahr des Stpfl. abstellt, sondern auf den Feststellungszeitraum, und damit entsprechend auf den Vz, ist die Regelung unabhängig vom Lauf des Wirtschaftsjahrs. Bei einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr ist in der erstmaligen gesonderten Feststellung daher das bei der Organgesellschaft ermittelte Einkommen des Wirtschaftsjahrs 2014 zu erfassen, bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr das auf der Basis des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 ermittelte Einkommen.

[1] BStBl I 2013, 188.
[2] Hierzu Dötsch/Pung, DB 2013, 305, 313; Lenz/Adrian/Handwerker, BB 2012, 2851, 2858; Stangl/Brühl, Der Konzern 2013, 77, 103; v. Wolfersdorf/Rödder/Schmidt-Fehrenbacher/Beisheim/Gerner, DB 2012, 2241.
[3] BT-Drs. 17/10774, 33.
[4] BStBl I 2014, 2.

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