Rz. 15

Die Durchbrechung der Bestandskraft ist nur bei Vorliegen besonderer, im Gesetz geregelter Gründe möglich. Es gibt (abgesehen von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) keine Generalklausel, dass unrichtige Steuerfestsetzungen oder andere Verwaltungsakte zu korrigieren sind, sondern nur einzelne Änderungstatbestände. Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit hat daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall Vorrang vor der formellen Bestandskraft und der Rechtssicherheit.

 

Rz. 16

Die Änderung eines Verwaltungsaktes ist nach folgenden Tatbeständen möglich:

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