Rz. 15
Die Durchbrechung der Bestandskraft ist nur bei Vorliegen besonderer, im Gesetz geregelter Gründe möglich. Es gibt (abgesehen von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) keine Generalklausel, dass unrichtige Steuerfestsetzungen oder andere Verwaltungsakte zu korrigieren sind, sondern nur einzelne Änderungstatbestände. Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit hat daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall Vorrang vor der formellen Bestandskraft und der Rechtssicherheit.
Rz. 16
Die Änderung eines Verwaltungsaktes ist nach folgenden Tatbeständen möglich:
- Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, § 130 Abs. 2 AO;
- Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, § 131 Abs. 2 AO;
- Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Zusage mit Wirkung für die Vergangenheit, § 207 Abs. 3 AO;
- Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen Besitz- oder Verkehrsteuerbescheids; zu den einzelnen Tatbeständen vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 172 AO Rz. 49ff.;
- Änderung einer Zerlegung oder Zuteilung, §§ 189, 190 AO;
- Änderung eines Aufteilungsbescheids, § 280 AO.
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