Rz. 49

§ 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidung angewandt werden, weil diese kein Steuerbescheid ist. Die Einspruchsentscheidung knüpft an den Steuerbescheid an und hat unabhängig von ihm keine eigenständige Bedeutung. Ihre Änderung richtet sich daher nach §§ 172ff. AO, nicht nach §§ 130, 131 AO.[3]

 

Rz. 49a

Die "sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten" zur Aufhebung oder Änderung erfordern eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aus der hervorgeht, dass die Bestandskraft durchbrochen werden soll. Dabei ist nicht die Benutzung der Begriffe "Aufhebung" oder "Änderung" entscheidend, sondern es genügt eine Formulierung, die eine gesetzgeberische Wertentscheidung für die Durchbrechung der Bestandskraft klar erkennen lässt.[4]

 

Rz. 49b

Der Geltungsbereich des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO ist auf Bescheide eingeschränkt, die keine Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide sind, gilt also nur für Besitz- und Verkehrsteuerbescheide sowie Realsteuerbescheide. Das ergibt sich aus der Stellung der in Buchst. d enthaltenen Regelung unter § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Wegen der weit gefassten Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeit des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bedarf es für Verbrauchsteuern keiner weiteren gesetzlichen Regelung; zu Zöllen Rz. 9.

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