Rz. 14

Die Finanzbehörde kann trotz Eintritts der Unanfechtbarkeit den Verwaltungsakt ohne Behinderung durch die Bestandskraft ändern. Das ist der Fall bei:

  • Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft, § 130 Abs. 1 AO;
  • Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, mit Wirkung für die Zukunft, § 131 Abs. 1 AO;
  • Ausübung eines Widerrufsvorbehalts, § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO;
  • Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Zusage mit Wirkung für die Zukunft, § 207 Abs. 2 AO;
  • Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 2 AO;
  • Aufhebung oder Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung, § 165 Abs. 2 AO;
  • Aufhebung oder Änderung eines Verbrauchsteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO; die Regelung hat die gleiche Wirkung, als stünde der Verbrauchsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Zu Bescheiden über Eingangs- und Ausfuhrabgaben vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 172 AO Rz. 9.

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