Rz. 1

Die AO enthält eine Vielzahl steuerlicher Verfahrensregelungen, die sich zwar in ihren einzelnen Zielen unterscheiden, aber im Wesentlichen auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung eines bestimmten, durch die Einzelsteuergesetze konkretisierten Steueranspruchs ausgerichtet sind. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung im vierten Teil der AO bilden den Kernbereich dieses Gesetzes. Sie enthalten die Bestimmungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und der Stpfl. im Besteuerungsverfahren und regeln diejenigen Verfahren, die unmittelbar auf eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Steueranspruch ausgerichtet sind. Diese allgemeinen Vorschriften über die Steuerfestsetzung sind im 1. Unterabschnitt des dritten Abschnitts des vierten Teils der AO[1] verortet. Anders als die Bezeichnung dieses Unterabschnitts es vermuten lässt, betreffen allerdings nur die §§ 155157 AO und §§ 164-168 AO die Steuerfestsetzung als solches, während sich die §§ 158-162 AO auf die Sachverhaltsermittlung beziehen und § 163 AO eine Billigkeitsregelung im Steuerfestsetzungsverfahren enthält. Ferner sind die Regelungen über die Festsetzungsverjährung[2], die Bestandskraft und ihre Durchbrechung[3] sowie zu Kosten[4] in diesem Unterabschnitt verortet. Die Systematik dieser Vorschriften ist nicht gelungen, da die Vermengung verschiedener Verfahrensstufen in einem Unterabschnitt dazu führt, dass strukturelle Zusammenhänge zwischen einzelnen Vorschriften übersehen werden können.[5]

[4] §§ 178–178a AO.
[5] Kritisch ebenso Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 155 AO Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, Vor § 155 AO Rz. 1, 3.

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