Rz. 21

Die Vergabe eines einheitlichen und unveränderlichen Identifikationsmerkmals entspricht internationalem Standard.[1] In den Mitgliedstaaten der EU hat sich mittlerweile – wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung – die Verwendung eines einheitlichen Ordnungsmerkmals durchgesetzt. Einzel- und Besonderheiten können einer Aufstellung der EU-Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals ("TIN on EUROPA") unter dem Link http://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html entnommen werden.[2]

 

Rz. 22

In Schweden wird jeder Person mit der Geburt eine zehnstellige Nummer zugeteilt, von der sechs Stellen aus dem Geburtsdatum gebildet werden. Diese Nummer ist von den Bürgern bei jedem Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung anzugeben. Der Vorgang wird von der jeweiligen Behörde mittels EDV erfasst und bei Bedarf an andere Behörden übermittelt. Die schwedische Verwaltung verwendet demnach ein Ordnungsmerkmal, das direkt aus persönlichen Merkmalen abgeleitet wird und eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ermöglicht. Die Verwendung eines solchen Personenkennzeichens wäre hierzulande nicht mit dem GG vereinbar.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 1; Reinkensmeier/Werkmeister, StBp 2010, 125.

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