Rz. 2

In welchen Fällen Gesamtschuldnerschaft entsteht, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen.

Um Gesamtschuldner handelt es sich insbesondere bei zusammenveranlagten Ehegatten, Miterben und Arbeitnehmer/Arbeitgeber bzgl. der LSt[1]. Folglich wird auch die Verkürzung von Abzugsteuern durch Verschweigen von Einnahmen vom StraBEG erfasst. Wurde z. B. aus unversteuerten Einnahmen vom Arbeitgeber unversteuerter Arbeitslohn ausgezahlt und dadurch eine LSt-Verkürzung bewirkt, erstreckt sich die steuerliche Abgeltungswirkung einer entsprechenden Erklärung und Zahlung durch den Arbeitgeber — ebenso wie die strafrechtliche Amnestiewirkung gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StraBEG — auch auf den Arbeitnehmer (vgl. § 4 StraBEG Rz. 6).

Gesamtschuldner können auch der Steuerschuldner und ein Haftungsschuldner sein. Die Abgeltungswirkung greift somit auch für denjenigen ein, der zu Gunsten eines Dritten Steuern hinterzogen hat (z. B. Bankmitarbeiter oder Steuerberater) und gemäß § 71 AO für die hinterzogenen Steuern haften könnte (vgl. dazu § 71 AO Rz. 4ff.).

Insoweit ist es nach dem Wortlaut des § 9 StraBEG für den Eintritt der Abgeltungswirkung ohne Bedeutung, ob aufgrund des Vorliegens eines Sperrgrunds in der Person des Beteiligten keine Straffreiheit eintritt, oder der Beteiligte nicht vorsätzlich gehandelt hat und somit kein Steuerhinterzieher i. S. d. § 1 StraBEG ist. In beiden Fällen ergibt sich die Erstreckung der Abgeltungswirkung aufgrund der Tatsache, dass die Steuern gesamtschuldnerisch geschuldet wurden (ebenso Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 9 StraBEG Rz. 2; Striegel/Weger, GmbHR 2004, 402, 404).

Keine Gesamtschuldnerschaft liegt hingegen z. B. bei Erwerbern eines Grundstücks (je zur Hälfte) vor. Vgl. im Einzelnen zur Gesamtschuldnerschaft § 44 AO Rz. 8ff.

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