Rz. 1

Gemäß § 9 StraBEG erstreckt sich die steuerliche Abgeltungswirkung in persönlicher Hinsicht auf den Steuerschuldner und neben ihm zusätzlich auf alle Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.

Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind[1]. Jeder Gesamtschuldner ist verpflichtet, die gesamte Leistung zu bewirken, aber die Finanzbehörde als Gläubiger kann die Leistung nur einmal fordern.

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