1 Umfang der Abgeltungswirkung

 

Rz. 1

Soweit die Straf- und Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen die in § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG genannten, zwischen dem 1.12.1993 und dem 31.12.2002 entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Abgeltungswirkung betrifft somit die ESt-, KSt-, USt-, VSt-, GewSt-, ErbSt- und SchenkungSt-Ansprüche sowie die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. Zinsen auf die Steuernachforderung[1] und Hinterziehungszinsen[2].

Die Steueransprüche erlöschen hingegen nicht, wenn die Straf- oder Bußgeldfreiheit nicht eintritt[3], so dass der Erlass von aus diesem Grunde geänderten Bescheiden nicht voraussetzt, dass zuvor die durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung i. S. d. § 10 Abs. 2 StraBEG aufgehoben worden ist. Der ursprüngliche Steueranspruch gilt verfahrensrechtlich nicht als erloschen, bis ein Aufhebungsbescheid ergangen ist, sondern das Erlöschen des Steueranspruchs ist gem. § 8 Abs. 1 StraBEG allein davon abhängig, dass nach dem ersten Abschnitt des StraBEG die Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt (vgl. BFH v. 26.11.2008, X R 20/07, BFH/NV 2009, 510; m. w. N. auch für die Gegenansicht; vgl. auch § 10 StraBEG Rz. 5).

 

Rz. 1a

Die Abgeltungswirkung des § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG betrifft allerdings nur die Steuerforderungen, auf die sich die Amnestieerklärung bezieht[4] und die innerhalb des Amnestiezeitraums begründet wurden. Die Anwendung von Tarifvorschriften wie z. B. des § 14 ErbStG bei der Steuerfestsetzung für spätere, nicht von der Amnestieerklärung erfasste Zeiträume ist hingegen nicht gesperrt. Folglich ist im Rahmen des § 14 ErbStG auch der Erwerbswert einer strafbefreiend nacherklärten Schenkung zu berücksichtigen, da dadurch weder die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch die einzelnen Erwerbe in einem Zehnjahreszeitraum zu einem einheitlichen Erwerb verbunden werden. Vielmehr wird lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer getroffen, die für den letzten, nicht von der Amnestieerklärung erfassten Erwerb festzusetzen ist[5].

Aus BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 3.6 ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung, da dort der zeitlich umgekehrte Fall der Zusammenrechnung mit zeitlich vor der Amnestie gelegenen Erwerben geregelt ist.

[3] Bsp.: Ein Ausschlussgrund des § 7 StraBEG greift ein.
[4] Vgl. FG Nürnberg v. 9.5.2008, IV 362/2006, n. v.; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter Az. II B 120/08.

2 Kapitalgesellschaft und Gesellschafter

 

Rz. 2

Wie sich aus der Nennung der KSt in § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG ergibt, kann auch eine Kapitalgesellschaft durch die wirksame strafbefreiende Erklärung eines Vertreters in den Genuss der Abgeltungswirkung kommen. Da zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft jedoch keine Gesamtschuldnerschaft besteht, müssen die Gesellschafter für ihre eigene Sphäre eine gesonderte Amnestieerklärung abgeben (vgl. Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 298).

Entgegen dem ursprünglichen Referentenentwurf des StraBEG v. 17.3.2003 erstreckt sich die Abgeltungswirkung nicht auf die Beiträge zur Sozialversicherung.

3 Abzugsteuern

 

Rz. 3

Erfasst sind durch § 8 Abs. 1 S. 2 StraBEG auch Abzugsteuern nach dem EStG, d. h. insbesondere LSt, Abzugsteuer für beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder, Künstler, Sportler und Artisten, KapESt und Bauabzugsteuer, wenn zu den Zahlungen, aufgrund derer die Abzugsteuern hätten einbehalten werden müssen, strafbefreiend erklärte Einnahmen verwandt wurden[1]. Die Abzugsteuern werden nicht festgesetzt und erlöschen damit im Ergebnis ebenfalls.

Dementsprechend erlischt z. B. bei der Zahlung von Schwarzlöhnen aus Schwarzeinnahmen mit der Nacherklärung der Einnahmen auch die aufgrund der Schwarzlohnzahlung angefallene LSt (zum persönlichen Umfang der Abgeltungswirkung vgl. § 9 Rz. 2 StraBEG; zur strafbefreienden Wirkung vgl. § 4 Rz. 6 StraBEG).

In diesem Fall bietet das StraBEG dem Erklärenden folglich einen mehrfachen Vorteil, da nicht nur neben dem ESt- auch der LSt-Anspruch erlischt, sondern darüber hinaus die Lohnzahlung und die darauf zu entrichtenden Abzugsteuern bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage bereits als Betriebsausgabe pauschaliert berücksichtigt wurden.

 

Rz. 3a

Im Gegensatz zur Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 StraBEG, die ihre Entsprechung für Abzugsteuern in § 8 Abs. 1 S. 2 StraBEG findet, enthält § 8 Abs. 1 StraBEG keine dem § 4 Abs. 1 S. 3 StraBEG vergleichbare Regelung für vGA. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass die vGA auf der Ebene des Gesellschafters nicht abgegolten ist. Vielmehr dürfte § 8 Abs. 1 S. 2 StraBEG lediglich deklaratorische Wirkung zukommen, sodass es insoweit bei der Grundaussage des § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG bleibt, nach der die Steueransprüche erlöschen, soweit Straffreiheit eintritt[2].

[1] Zur LSt-Verkürzung vgl. Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 3...

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