Rz. 5

Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass die Amnestieerklärung unwirksam war, weil z. B. ein Ausschlussgrund des § 7 StraBEG eingreift[1], lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt[2] oder keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG bzw. § 6 StraBEG bezeichneten Taten[3], in der Erklärung die Einnahmen nicht spezifiziert wurden, die Erklärung nicht eigenhändig unterschrieben wurde oder bei verspäteter, ganz oder teilweise unterbliebener Zahlung, so ist die fehlerhafte Festsetzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG aufzuheben oder zu ändern.[4] In diesem Fall ist ein Steuerbescheid zu erteilen[5], der dem bezahlten Betrag angepasst wird oder durch den im Fall der Nichtzahlung der vorhergehende Steuerbescheid in Form der strafbefreienden Erklärung aufgehoben wird, sodass es bei der ursprünglichen Festsetzung bleibt.[6] Wird nach einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch eine weitere abgegeben, so ist die frühere Festsetzung jedoch nicht aufzuheben oder zu korrigieren.[7]

Aus § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG ergibt sich allerdings nicht, dass der ursprüngliche Steueranspruch verfahrensrechtlich so lange durch die strafbefreiende Erklärung als erloschen gilt, bis ein Aufhebungsbescheid ergeht. Dies folgt daraus, dass sich der Nichteintritt der Straf- und Bußgeldfreiheit nicht aus § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG ergibt, sondern gesetzliche Voraussetzung der Befugnis der Finanzbehörde ist, die Steuerfestsetzung i. S. d. § 10 Abs. 2 StraBEG aufzuheben oder zu ändern.[8]

Eine ggf. notwendige Rückzahlung erfolgt an den in der Erklärung angegebenen Steuerschuldner, da für die Finanzbehörden nicht ersichtlich ist, aus wessen Mitteln der Abgeltungsbetrag bezahlt wurde, und der Erklärende nicht notwendig Täter der Steuerhinterziehung, Steuer- oder Haftungsschuldner sein muss.[9]

 

Rz. 6

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie lange eine Korrektur möglich ist. Es bietet sich an, von der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO auszugehen.[10] Obwohl es sich in den Fällen, in denen das StraBEG anwendbar ist, gerade um Fälle der Steuerhinterziehung handelt, ist die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht anwendbar, die in Fällen des § 370 AO 10 Jahre beträgt. Denn die strafbefreiende Erklärung selbst stellt keine Steuerhinterziehung, sondern genau das Gegenteil dar. Dies gilt selbst bei (bewusst) unvollständigen Erklärungen, sodass die 10-Jahres-Frist insoweit keine Anwendung findet. Nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Korrektur ausgeschlossen.

 

Rz. 6a

Einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG kann neben dem Erklärenden, d. h. der Person, die die strafbefreiende Erklärung abgegeben hat, auch der Schuldner der Steuer infrage stellen, auf die sich die in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG genannten Taten und die Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 6 StraBEG beziehen. Wie sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StraBEG ergibt, können der Erklärende und der Steuerschuldner identische, aber auch verschiedene Personen sein.[11]

Das Antragsrecht des (vermeintlichen) Steuerschuldners, der nicht Adressat der Festsetzung nach § 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG ist, ergibt sich daraus, dass auch gegenüber ihm die strafbefreiende Erklärung rechtsgestaltende Wirkung hat, da mit Entrichtung der pauschalen Abgabe die gegen den Steuerschuldner bestehenden Ansprüche gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG erlöschen, soweit Straf- und Bußgeldfreiheit eintritt.[12]

Auch die Erben des (vermeintlichen) Steuerschuldners sind berechtigt, einen Antrag nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG zu stellen.

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