Rz. 12

Im Hinblick auf die Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO wird teilweise vertreten, dass insoweit der Anwendungsbereich des StraBEG nicht eröffnet sei. Dies wird damit begründet, dass § 153 AO nach h. M. nur anwendbar ist, wenn der Stpfl. bei Abgabe der Steuererklärung weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte. Folglich liege in diesen Fällen keine straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit vor.[1]

Diese Differenzierung ist jedoch fehlerhaft. Es sind auch Fälle denkbar, in denen z. B. die Höhe von Provisionen zu niedrig erklärt wurde, in der Folge eine Berichtigung nach § 153 AO erfolgte, der Stpfl. dann erkennt, dass die Provisionen immer noch zu niedrig angegeben wurden, dies aber vorsätzlich nicht korrigiert und dadurch eine Steuerhinterziehung begeht. Will er in der Folge eine strafbefreiende Erklärung abgeben, so ist diese durch die vorherige Berichtigung nach § 153 AO ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 13

Jede Berichtigungserklärung schließt eine spätere Straf- und Bußgeldbefreiung nach dem StraBEG aus, sofern die Amnestieerklärung in den Umfang der Sperrwirkung fällt.[3] Dies gilt auch, falls die vorausgegangene Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, da allein maßgeblich ist, ob der fragliche Sachverhalt der Finanzbehörde durch eine Erklärung des Betroffenen bekannt wurde.[4]

Im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 StraBEG ist eine strafbefreiende Erklärung jedoch nicht durch die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung eines anderen Tatbeteiligten ausgeschlossen.

[1] Klengel/Mückenberger, BB 2003, 2096; Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1371.
[2] Ebenfalls ohne Differenzierung Eisolt, NWB 2003, F. 2, 3015.
[3] Vgl. Rz. 15ff.
[4] FG Niedersachsen v. 19.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; vgl. PStR 2006, 79f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge