Rz. 5

Die Umsetzung der DAC-7-Richtlinie durch das PStTG bewirkt einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Plattformen. Darunter fallen digitale Plattformen fast jeder Größe, die insbesondere im umsatzsteuerlichen Kontext bereits mit vielfältigen Administrativpflichten belastet sind.[1] Die Umsetzung der einzelnen Pflichten bedingt dabei im Einzelfall tiefgreifende Umstellungen sowohl der internen Prozesse als auch der Vertragsgestaltung gegenüber den Plattformnutzern. Die signifikanten Haftungsrisiken des § 25 PStTG erfordern insbesondere eine Prüfung bestehender Compliance-Strukturen.[2]

 

Rz. 6

Die Erhebung und Verarbeitung der meldepflichtigen Daten setzt ein abgestimmtes Vorgehen zwischen den verschiedenen Unternehmensabteilungen voraus. Verfahrensrechtliche Erleichterungen sind dabei für die Unternehmen nur von eingeschränktem Wert. Kritikwürdig erscheint, weshalb der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Konzernmeldung keinen Gebrauch gemacht hat. Die bloße Möglichkeit zur Delegation der Meldepflicht auf einen einzigen Plattformbetreiber ist m. E. unzureichend.[3]

 

Rz. 7

Auch inhaltlich lässt das PStTG Zweifelsfragen aufkommen. Einige Anwendungsfragen zum PStTG beantwortet das BMF im Schreiben vom 2.2.2023.[4] Jedoch beschränkt sich das BMF in seinen Ausführungen hauptsächlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Insoweit wäre eine tiefergehende Befassung mit den vorhandenen Zweifelsfragen wünschenswert gewesen, die nun vorerst der Praxis und Rechtsprechung überlassen bleibt.

 

Rz. 8

Betroffenen Unternehmen steht in Form der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ein Instrument zur Verfügung, um das ihnen aufgebürdete Risiko der Erstbewertung potenziell meldepflichtiger Sachverhalte zu verringern.[5]

[1] Zugmaier/Oldiges, DStR 2019, 15; Zugmaier/Oldiges, DStR 2019, 373; Oldiges/Mateev, DStR 2020, 1937; Oldiges, DStR 2021, 1584; Oldiges, DStR 2023, 874.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1297.
[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1297.
[5] Hierzu ausführlich Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337.

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