Rz. 1

Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen[1] vom 20.12.2022 wurden eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der als "DAC-7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie).[2] Die sechste Änderung der Amtshilferichtlinie entwickelt die rechtlichen Grundlagen weiter, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der EU (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen.

 

Rz. 2

Hintergrund der DAC-7-Richtlinie war die unzureichende Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs im digitalen Raum mit dem vorhandenen Instrumentarium.[3] Eine Bewertung der Europäischen Kommission gem. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16/EU im Herbst 2019 hatte aufgezeigt, dass die steuerliche Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten infolge rechtlicher und administrativer Hindernisse nicht ihr Potenzial ausschöpft.[4] Dieses Ergebnis bestätigte im Frühjahr 2021 der Europäische Rechnungshof.[5] Die nationalen Steuerverwaltungen verfügten nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können.[6] Besondere Schwierigkeiten haben die Finanzbehörden dabei, Angaben zu verifizieren und in unbekannten Steuerfällen zu ermitteln. Insbesondere wenn Plattformbetreiber im Ausland ansässig sind und ihr Angebot von inländischen Stpfl. in Anspruch genommen wird, können erforderliche Auskünfte regelmäßig nicht (zuverlässig) erlangt werden.[7] Überdies soll der Verwaltungsaufwand für Plattformbetreiber durch die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gelten soll, verringert werden.[8] Der nationale Gesetzgeber musste die DAC-7-Richtlinie bis zum 31.12.2022 in nationales Recht umsetzen.[9]

[2] ABl EU L 104/2 v. 25.3.2021.
[3] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der DAC-7-Richtlinie, ABl EU L 104/2 v. 25.3.2021.
[4] Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.
[5] Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 03, Austausch von Steuerinformationen in der EU, DE 2021, im Internet abrufbar unter https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_03/SR_Exchange_tax_inform_DE.pdf.
[6] So im Erwägungsgrund Nr. 6 der DAC-7-Richtlinie, ABl EU L 104/2 v. 25.3.2021.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 38.
[8] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 der DAC-7-Richtlinie, ABl EU L 104/2 v. 25.3.2021.
[9] Art. 2 (1) der DAC-7-Richtlinie, ABl EU L 104/2 v. 25.3.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge