Rz. 19

Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe fällt nach Abs. 10 dem BZSt zu. Die Regelungen über die Außenprüfung und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 5 und 6 AO gelten entsprechend.[1] Ebenso hat das BZSt die Befugnis, zur Ermittlung von Sachverhalten mit anderen zuständigen Behörden koordinierte Prüfungen im Wege der Amtshilfe durchzuführen.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

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