Rz. 2

Abs. 2 bestimmt, dass das BZSt die nach Abs. 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen Anbietern bzw. in Bezug auf im Inland belegenes unbewegliches Vermögen an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiterzuleiten hat. Die Landesfinanzbehörden sollen auf diesem Weg die Informationen als Kontrollmaterial im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können (Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 3

Die gemeldeten Informationen muss das BZSt bestimmten Stpfl. oder einem bestimmten FA zuordnen.[1] Soweit die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren erfolgen kann, gilt nach Abs. 2 Satz 2 der mit der Zuordnung verbundene Aufwand als unverhältnismäßig. Auf die Weiterleitung der nicht zugeordneten Daten an die Finanzbehörden der Länder durch das BZSt kann somit verzichtet werden. Die Datenweiterleitung an die Landesfinanzbehörden wird dadurch insgesamt beschleunigt und es wird erreicht, dass diesen das Kontrollmaterial in der Regel im Zeitpunkt der Veranlagung der Stpfl. vorliegt. Infolgedessen muss derselbe Steuerfall in selteneren Fällen aufgrund einer verzögerten Auswertung des Kontrollmaterials mehrfach bearbeitet werden, was im Interesse sowohl der Stpfl. als auch der Verwaltung liegt.[2]

 

Rz. 4

Angesichts der umfangreichen Sorgfaltspflichten nach dem PStTG und den entsprechenden Umsetzungen der Amtshilferichtlinie in den anderen Mitgliedstaaten der EU ist zu erwarten, dass die zu meldenden Informationen hinreichend richtig und vollständig erhoben und gemeldet werden. Damit wird i. d. R. eine automatisierte Zuordnung zu bestimmten Stpfl. oder einem bestimmten FA ermöglicht.[3] Die notwendige Qualität gemeldeter Informationen soll durch die Anforderungen zur Verifizierung erhobener Informationen[4], die zwischenstaatlichen Feedback-Mechanismen[5] und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch das BZSt[6] sichergestellt werden.[7] Auch soll die Mitteilungspflicht der Plattformbetreiber gegenüber den meldepflichtigen Anbietern nach § 22 Abs. 2 PStTG allgemein positive Auswirkungen auf die Richtigkeit gemeldeter Informationen haben, zumal hierdurch auch durch die Anbieter selbst Korrekturen bei den meldenden Plattformbetreibern leichter und früher veranlasst werden können.[8] Schließlich soll die in §§ 26 Abs. 3 i. V. m. 18 Abs. 3 PStTG geregelte Befugnis des BZSt, gegenüber meldenden Plattformbetreibern auf eine Berichtigung von Informationen hinzuwirken, die Datenqualität wesentlich gewährleisten.[9]

 

Rz. 5

Diese umfangreichen Regelungen, die in anderen Verfahren des automatischen Informationsaustauschs im Steuerbereich bisher keine Entsprechung haben, sollen gewährleisten, dass das Personal des BZSt gezielt für die Überprüfung und Durchsetzung der Datenqualität und daraus folgender Korrekturaufforderungen genutzt wird.[10] Im Gegensatz zu einer bloßen personellen Zuordnung von Informationen zu bestimmten Stpfl. soll dieses Vorgehen den Vorteil bieten, dass meldende Plattformbetreiber konkrete Rückmeldungen zur Güte und zu notwendigen Nachbesserungen der von ihnen gemeldeten Informationen erhalten.[11] Bereits berichtigte Informationen werden auch bei Meldungen der Plattformbetreiber für künftige Meldezeiträume berücksichtigt. Damit hätten die Rückmeldungen laut Gesetzgeber positive Auswirkungen auf künftige Meldezeiträume. Dies erlaube wiederum eine stetige Verbesserung der automatisierten Zuordnung von Informationen.[12]

 

Rz. 6

§ 88 Abs. 4 Satz 2 AO findet nach Abs. 2 Satz 3 im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Informationen an die Landesfinanzbehörden keine Anwendung. Infolgedessen kann von der Weiterleitung von Informationen zu als im Inland ansässig geltenden meldepflichtigen Anbietern nicht aufgrund von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen durch das BZSt abgesehen werden. Alle Informationen, die einzelnen Stpfl. und Finanzbehörden zugeordnet werden konnten, werden im Ergebnis an die Finanzbehörden der Länder übermittelt. Hierdurch soll ebenfalls die Weiterleitung der Informationen beschleunigt werden.[13] Auf Ebene der Landesfinanzbehörden werden die weitergeleiteten Informationen unter Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausgewertet.[14] Dabei ist es den Landesfinanzbehörden im Gegensatz zum BZSt möglich, auch auf veranlagungsunterstützende Daten zu den Stpfl. zurückzugreifen. Die Auswertung durch die Landesfinanzbehörden macht eine vorgelagerte Auswertung durch das BZSt entbehrlich und verspricht daneben brauchbarere Auswertungsergebnisse.[15]

[1] § 88 Abs. 4 Satz 1 AO; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 62.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 62.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 62.
[4] Vgl. § 18 Abs. 1 und 2 PStTG.

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