Rz. 10

Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 25 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie.

 

Rz. 11

Das BZSt muss die von inländischen Plattformbetreibern gemeldeten und die aus dem Ausland übermittelten Informationen speichern (vgl. Abs. 1). Damit soll das BZSt die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und die dafür erforderliche Möglichkeit zur Auswertung der Informationen (vgl. Abs. 4) sicherstellen können.[1] Die zu speichernden Informationen hat das BZSt 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Entgegennahme erfolgt ist, zu löschen. Bei Eingang einer Änderungsmeldung zu einer gespeicherten Meldung ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmeldung vorzuhalten. Dies soll sicherstellen, dass die gemeldeten bzw. übermittelten Informationen für die Klärung des steuerlichen Sachverhaltes herangezogen werden können, was im Interesse der Stpfl. und der Finanzbehörden sei.[2] Die Frist soll eine Auswertung innerhalb der Festsetzungsfrist gewährleisten, die unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen festgesetzt wird. Binnen dieses Zeitraums ist auch sichergestellt, dass das BZSt Korrekturen und Löschungen zu gemeldeten und übermittelten Informationen entgegennehmen und verarbeiten kann. Bedeutend ist dies insb. im Hinblick auf Korrekturen und Löschungen, die aus dem In- und Ausland als Ergebnis einer Überprüfung meldender Plattformbetreiber durch die zuständigen Behörden erfolgen können und die aller Voraussicht nach auch mit zeitlichem Abstand zur originären Datenübermittlung durchgeführt werden.[3] Die Frist entspricht den Regelungen in § 3 Abs. 4 des EUAHiG, § 138a Abs. 7 Satz 5 AO und in § 5 Abs. 5 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.

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