Rz. 2

Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nutzungsbedingungen Regelungen vorsieht, denen zufolge nur bestimmte Anbieter seine Plattform nutzen dürfen, reicht nicht aus, solange die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht tatsächlich sichergestellt wird. Notwendig sind vielmehr wirksame technische, organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Absicherung, die sich auch nicht auf bloße Stichproben beschränken.[1] Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Feststellung nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrags eines Plattformbetreibers erfolgen. Die Feststellung kann jeweils nur längstens für einen Meldezeitraum gestellt werden (Abs. 1 Satz 2).

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge