1 Entstehung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984[1] in das FVG eingefügt worden. Sie schloss sich an den durch dasselbe Gesetz eingefügten § 2 Abs. 2 FVG an, der den Ländern für den Fall der Zentralisierung der automatischen Einrichtungen (Rechenzentrum) die Möglichkeit der Betrauung einer dafür geschaffenen Landesoberbehörde einräumte. Durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes v. 14.12.2001[2] wurde, als einige Bundesländer anstelle einer Oberfinanzdirektion ohne Bundesabteilung eine Landesoberbehörde einführen wollten, die Schaffung einer Landesoberbehörde allgemein zugelassen.

[1] BGBl I 1984, 1493.
[2] BGBl I 2001, 3714.

2 Sitz (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG; § 2 FVG Rz. 2) bestimmt, ob eine Landesoberbehörde errichtet wird, und deren Sitz, wenn dies nicht durch Landesgesetz geschieht.

3 Aufgaben (Abs. 2)

 

Rz. 3

Mangels originärer Aufgaben hat die Landesoberbehörde die ihr nach § 17 Abs. 3 S. 1 FVG zugewiesenen und die ihr sonst übertragenen Aufgaben zu erledigen. § 17 Abs. 3 FVG sieht dazu vor, dass die im Besteuerungsverfahren eingesetzten automatischen Einrichtungen mit den hiermit zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten einem Rechenzentrum übertragen werden können. Dies kann nach § 2 Abs. 2 FVG in der Form einer Landesoberbehörde geschehen. Ist das der Fall, so können dieser auch andere Aufgaben zugewiesen werden. Ist das nicht der Fall, kann dennoch eine Landesoberbehörde – etwa zur Fortführung der Tätigkeit der früheren Steuerabteilung einer aufgelösten Oberfinanzdirektion – errichtet werden[1].

4 Ernennung und Entlassung des Leiters (Abs. 3)

 

Rz. 4

Da der Leiter der Landesoberbehörde ausschließlich Landesbeamter ist, kann er grundsätzlich gem. Landesrecht von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde ernannt und entlassen werden. Ist jedoch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 FVG die Landesoberbehörde an die Stelle der Oberfinanzdirektion getreten, so sind die Ernennung und die Entlassung des Leiters der Landesoberbehörde auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die dazu errichtete Landesoberbehörde nur die Aufgaben des Landesbereichs der Oberfinanzdirektion übernommen hat. Dies folgt daraus, dass § 6 Abs. 3 FVG den § 9a S. 3 FVG (bis 31.12.2007: § 9 Abs. 3 S. 2 FVG a. F.) für entsprechend anwendbar erklärt. Hier wie dort soll sich die so vorbehaltene Mitwirkung des Bundes dadurch rechtfertigen, dass die Behörden Leitungsaufgaben gegenüber den Finanzämtern ausüben, die Steuern im Auftrag des Bundes verwalten, weil sie ganz oder teilweise dem Bund zufließen[1].

[1] Vgl. BT-Drs. 14/6140, 12.

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