Rz. 10

Klargestellt ist nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 AO, dass nur die Verwaltung sich des Verwaltungsvollstreckungsrechts bedienen darf, um ihre Verwaltungsakte durchzusetzen. Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht für Stpfl., die einen Anspruch gegen die Verwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis haben.[1] Vollstreckungsbehörden sind nach § 249 Abs. 1 S. 3 AO die FÄ und die Hauptzollämter.[2] Da § 249 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 AO ausdrücklich bestimmt, dass § 328 Abs. 1 S. 3 AO unberührt bleibt, ist für Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, die Behörde Vollstreckungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 17ff AO. Möglich ist es nach § 17 FVG auch, die Vollstreckung für mehrere FÄ in einem FA zusammenzufassen. Dies kann durch eine Zuständigkeitsverordnung der jeweiligen Landesregierung geschehen. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Aufzählung der Vollstreckungsbehörden nach § 249 Abs. 1 S. 3 AO zudem um solche Landesfinanzbehörden ergänzt, denen eine Landesoberbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens übertragen hat. Eine besondere örtliche Zuständigkeit normiert § 284 Abs. 5 AO für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Hierfür ist grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners befindet.[3]

 

Rz. 10a

Gemeindesteuern werden grundsätzlich unter Anwendung der Regelungen der §§ 249ff. AO durch die Gemeindebehörden vollstreckt. Die Vollstreckung bei KiSt erfolgt grundsätzlich durch die staatlichen FÄ, doch ergeben sich bei dieser Steuer eine Vielzahl von bundesstaatlichen Regelungen und Besonderheiten.[4]

 

Rz. 10b

Hinsichtlich des Kindergelds bestimmt § 2 i. V. m. § 4 KindergeldauszahlungsVO v. 10.11.1995,[5] dass der Arbeitgeber oder die Familienkasse für die Rückforderung von zu viel gezahltem Kindergeld verantwortlich ist, je nachdem, wer die Auszahlung vorgenommen hat.[6] Da die Vorschriften der AO auch auf das Kindergeldverfahren anzuwenden sind, können bei der Vollstreckung von unrechtmäßig gezahltem Kindergeld auch die Vollstreckungsvorschriften der AO durch die Familienkasse angewandt werden.

[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 30ff.
[4] S. im Einzelnen Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 21.
[5] BStBl I 1995, 715.
[6] S. allgemein zum Verfahren beim Kindergeld Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 62 EStG Rz. 1ff.

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