Rz. 30

Nach § 284 Abs. 5 S. 1 AO ist für die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft die Vollstreckungsbehörde i. S. v. § 249 Abs. 1 S. 2 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz[1] oder der Aufenthaltsort[2] des Vollstreckungsschuldners befindet.[3] Die vollstreckende Finanzbehörde muss ggf. die örtlich zuständige Finanzbehörde um Amtshilfe[4] ersuchen. Die ersuchte Finanzbehörde hat kein eigenes Prüfungsrecht, sondern muss dem Ersuchen entsprechen. Die vollstreckende – örtlich unzuständige – Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 5 S. 2 AO die Vermögensauskunft allerdings selbst abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner trotz der örtlichen Unzuständigkeit zur Abgabe der Erklärung bereit ist. Für einen Zuständigkeitswechsel gilt die allgemeine Bestimmung des § 26 AO.[5]

[1] § 8 AO; vgl. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 41ff.
[5] BFH v. 2.3.2004, VII B 326/03, n. v., Haufe-Index 1165723.

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