1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 249 AO stellt eine der zentralen Grundnormen des Vollstreckungsrechts in der AO dar.[1] Weitere zentrale Bestimmungen des Vollstreckungsrechts sind § 251 AO und § 254 AO. Vorgängervorschrift der in § 249 AO getroffenen Regelungen war § 325 RAO, der jedoch nicht alle Bestimmungen, die in § 249 AO zusammengefasst sind, beinhaltete, sondern durch Beitreibungsvorschriften ergänzt wurde. Mit Schaffung der AO wurden diese verschiedenen Regelungen in § 249 AO zusammengeführt. Die ursprüngliche Fassung wurde durch Art. 26 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts v. 21.12.1993[2] um § 249 Abs. 2 S. 2 AO ergänzt.[3] Die letzten Änderungen der Bestimmung sind durch das Steueränderungsgesetz 2015[4] und das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften[5] erfolgt. Durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz wurde dem § 249 AO ein neuer Abs. 3 hinzugefügt (vgl. Rz. 15a).[6]

Die letzte Änderung der Bestimmung ist durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgt.[7] § 249 Abs. 3 AO wurde durch dieses um einen Satz 2 ergänzt (vgl. Rz. 15e).

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz 1.
[2] BGBl I 1993, 2310.
[3] Ausführlich zur Gesetzesentwicklung Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 1ff.
[4] Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834.
[5] Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) v. 7.5.2021, BGBl I 2021, 850.
[6] S. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 36ff.
[7] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.

2 Regelungsinhalt

 

Rz. 2

§ 249 AO stellt die Grundsätze dar, unter denen Verwaltungsakte im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden können. Die Überschrift, die lediglich von Vollstreckungsbehörden spricht, ist insoweit zu eng, wenn nicht sogar irreführend.[1] § 249 AO trifft nämlich vielmehr Regelungen zu folgenden Aspekten:[2]

  • Darstellung, welche Maßnahmen der Finanzbehörden im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach der AO vollstreckt werden dürfen[3];
  • Klarstellung, welche Behörden Vollstreckungsbehörden sind[4];
  • Darstellung der Wege, derer sich die Vollstreckungsbehörden zur Vorbereitung der Vollstreckung bedienen dürfen[5];
  • Klarstellung zur Verwendung von gesammelten Daten im Rahmen der Vollstreckung[6];
  • Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO.[7]
[1] I. d. S. auch Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 249 Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 1.
[2] Vgl. zum Inhalt auch Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 4ff.

3 Vollstreckbare Verwaltungsakte

 

Rz. 3

Die Vorschriften des Vollstreckungsrechts in der AO gelten ausdrücklich zunächst nur für Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO.[1] Keine Anwendung findet das Vollstreckungsrecht hingegen auf andere Ansprüche, die sich für die Verwaltung ergeben, insbesondere solche aus einem privatrechtlichen Vertrag, obwohl die Verwaltung einen solchen abzuschließen fraglos berechtigt ist.[2] Will eine Behörde Ansprüche aus einem solchen Vertrag geltend machen, ist sie in der gleichen Position wie jede andere Rechtspersönlichkeit, d. h., sie muss diese Ansprüche auf dem jeweiligen Rechtsweg verfolgen und sich bei der Durchsetzung auch des zivilrechtlichen Vollstreckungsinstrumentariums bedienen. Eine ausdrückliche Regelung zur vertraglichen Haftung eines Dritten für die Steuerschuld eines anderen trifft hierbei § 192 AO.[3]

 

Rz. 4

Anwendbar ist das Verwaltungsvollstreckungsrecht der AO über den reinen Bereich der Verwaltungsakte i. S. v. § 118 AO auch für solche Verwaltungsakte, auf die die §§ 249ff. AO ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind. Dies geschieht durch Verweis im jeweiligen Gesetz. Wichtigste Verweisung ist hierbei diejenige in § 5 Abs. 1 VwVG, der hinsichtlich der Vollstreckung von Geldforderungen aus anderen Gesetzen das Vollstreckungsrecht nach der AO weitgehend für anwendbar erklärt. Außerdem gibt es eine Vielzahl von weiteren Einzelverweisungen auf die §§ 249ff. AO, die das Vollstreckungsrecht der AO für anwendbar erklären.[4]

 

Rz. 5

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 AO können solche Verwaltungsakte im Verwaltungsweg vollstreckt werden, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Dies sind zunächst vor allem die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO, darüber hinaus aber auch alle Ansprüche, die durch Steuerverwaltungsakte geschuldet werden, vor allem Haftungs- und Duldungsbescheide, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen als den Steuergesetzen haben, aber im Verwaltungsweg geltend gemacht werden können. Grundlagen für Haftungsbescheide können sich zumal aus dem HGB und dem BGB ergehen. Die Anwendbarkeit für Steueranmeldungen wird in § 249 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt.

 

Rz. 6

Verwaltungsakte müssen zunächst vollstreckbar sein, damit sie eine wirksame Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung bilden können.[5] Die...

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