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Bei der Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a EStG hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einen einheitlichen Pauschbetrag zu entrichten.[1] Das BZSt ist für dessen Einzug zuständig. Es bedient sich dabei im Weg der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung.[2] Letztere ist für die Durchführung dieser Aufgabe Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.

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