Rz. 4

Die sachliche Leitung, die wegen der für die Steuerverwaltung geltenden Grundsätze in erster Linie Rechtsaufsicht ist, hat für die größtmögliche Durchsetzung der Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 3 FVG Rz. 5–6b) zu sorgen. Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung können nur durch möglichst einheitliche Gesetzesanwendung im materiellen und formellen Recht erreicht werden. Übliche Mittel hierzu sind Geschäftsprüfungen bei nachgeordneten Behörden, Aufforderungen zu Bericht und zur Aktenvorlage, Fachbesprechungen und fachliche Weisungen (Verwaltungsanordnungen; vgl. § 4 FVG Rz. 35–42). Die leitende Behörde kann zu diesem Zweck jedoch nicht Funktionen der nachgeordneten Behörde übernehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Maßnahmen unmittelbar gegenüber den Finanzämtern als örtlichen Behörden des Landes stehen daher den obersten Landesbehörden nicht zu, sondern den Oberfinanzdirektionen, wenn solche errichtet sind. Eine vom ESt-Referat des Landesfinanzministerium durchgeführte ESt-Veranlagung mit Erteilung des ESt-Bescheids wäre ebenfalls eine unzulässige Übernahme der Funktionen einer nachgeordneten Behörde und deshalb nichtig (s. § 125 AO Rz. 2; a. A. Tipke, in T/K, AO, § 3 FVG Rz. 4). Die oberste Landesbehörde hat wie das BMF lediglich die Möglichkeit, durch Anweisung auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln der funktionell zuständigen örtlichen Behörde oder Mittelbehörde hinzuwirken. Dabei kann ein Einwirken nur solange und soweit Erfolg haben, als die funktionell zuständige Behörde selbst handeln kann. Z. B. ist die Änderung einer Steuerfestsetzung durch das Finanzamt auf Anweisung nur dann möglich, wenn die AO oder ein anderes Steuergesetz die Änderung zulässt. Die Anweisung ersetzt keine Rechtsgrundlage.

In Einzelbereichen ist die leitende Behörde im Rahmen besonderer Verfahren in die Entscheidung von Einzelsachen selbst einbezogen, z. B. durch die Zustimmungsbedürftigkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 Abs. 2, 227 Abs. 2 AO.

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