Rz. 10

In Übereinstimmung mit Art. 8a Abs. 6 der Richtlinie listet § 7 Abs. 7 S. 1 EUAHiG die Informationen im Einzelnen auf, die das BZSt gem. § 7 Abs. 3 und 4 EUAHiG an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Übermittlung nicht mehr nur an die Mitgliedstaaten, sondern an das bis dahin von der Kommission einzurichtende Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten.

§ 7 Abs. 7 S. 2 EUAHiG verweist auf die praktischen Regelungen nach Art. 21 der Amtshilferichtlinie sowie auf die von der Kommission erlassene Durchführungsverordnung zur Erleichterung des automatischen Informationsaustauschs.[1] Darin sind der einheitliche Aufbau von Formblättern und elektronische Formate festgelegt.

[1] ABl EU Nr. L 332, 19 v. 18.12.2015.

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