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Zwar steht der ersuchenden Behörde bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist dieser nicht grenzenlos, sodass Abs. 2 einen Mindeststandard für den Nachweis setzt. Im Ergebnis prüft das zentrale Verbindungsbüro bereits bei Eingang des Ersuchens, ob es schlüssig ist und die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offensichtlich fehlt. Bei eingehenden Ersuchen obliegt die Prüfung dem BZSt, das diese Aufgabe nicht an die Vornahmebehörde delegieren darf.

Nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG muss die ersuchende Behörde den steuerlichen Zweck, zu dem die Information angefragt wird, mitteilen. § 6a Abs. 2 Nr. 2 EUAHiG fordert eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder für die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen. Unterlässt es die ersuchende Behörde, diese Mindestinformationen in ihrem Amtshilfeersuchen anzugeben, so bittet die ersuchte Behörde um entsprechende Nachbesserung. Erfolgt diese nicht, so lehnt die ersuchte Behörde die Amtshilfe ab und begründet die Ablehnung mit der fehlenden Begründung.

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