Rz. 1

§ 6a EUAHiG wurde neu eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] und dient der Umsetzung des Art. 5a Abs. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, wird der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit, wie er in der Rechtsprechung des EuGH wiederholt bestätigt und auch von der OECD für die Zwecke des Standards für den Informationsaustausch auf Ersuchen anerkannt wird, klar abgegrenzt und kodifiziert. Mit der Regelung wird von den bisher geltenden Voraussetzungen nicht abgewichen, sodass sie eher deklaratorischer Natur ist.[2]

[1] "DAC 7-Umsetzungsgesetz" v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.
[2] BT-Drs. 20/3436, 79.

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