Rz. 8

Auch in dem Fall, in dem die Erledigung des Amtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates abgelehnt wird, ist aus Gründen der Klarheit eine fristgebundene Mitteilung an den ersuchenden Mitgliedstaat erforderlich. Entsprechend Art. 7 Abs. 6 der Amtshilferichtlinie hat nach § 5 Abs. 7 EUAHiG das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat dies mitzuteilen, wenn entweder die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist oder aber ein Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 3 oder 4 EUAHiG vorliegt und deswegen die Erteilung einer Information abgelehnt wird. Dabei ist beim Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 4 Abs. 3 EUAHiG dieser zwingend der Ablehnung zugrunde zu legen. Im Fall des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes nach § 4 Abs. 4 EUAHiG kann die Erteilung der Informationen abgelehnt werden. Im letzteren Fall steht die Ablehnung im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates. Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz für die zwingende Ablehnung und für die Ermessensentscheidung liegen beim zentralen Verbindungsbüro.

Die Ablehnung des Ersuchens ist vom zentralen Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat unter Nennung der Gründe unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ab Eingang des Ersuchens beim zentralen Verbindungsbüro mitzuteilen. Im Übrigen sind gem. § 4 Abs. 6 S. 2 EUAHiG vom zentralen Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat auch bei der Ablehnung des Ersuchens aus anderen Gründen diese mitzuteilen.

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