Rz. 7

Wenn die Finanzbehörde, die nach Zuleitung des Ersuchens durch das zentrale Verbindungsbüro dieses zu bearbeiten hat und dieses nicht innerhalb der grundsätzlichen Frist von drei Monaten einschließlich der Leitung über das zentrale Verbindungsbüro erledigen kann, hat es dies, die Gründe hierfür und das voraussichtliche Erledigungsdatum dem zentralen Verbindungsbüro mitzuteilen. Dieses gibt dem ersuchenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung unter Nennung der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungszeitpunkts, und zwar unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Eingang des Amtshilfeersuchens beim zentralen Verbindungsbüro. Eine Einhaltung dieser Frist erfordert zum einen, dass das zentrale Verbindungsbüro beim Erhalt eines Ersuchens seine Prüfung kurzfristig durchführt und das Ersuchen dann an die Finanzbehörde weiterleitet und dass diese sehr rasch feststellt, dass sie die Gesamtfrist nicht einhalten kann.

Nach S. 2 erfolgt in diesem Fall die Erledigung binnen sechs Monaten, nachdem das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten hat. Damit soll gewährleistet werden, dass die Erledigung zumindest innerhalb einer Maximalfrist erfolgt.[1]

Die Vorschrift setzt Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.

[1] BT-Drs. 20/3436, 79.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge