1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift soll durch Fristanordnungen, aber auch mit hiermit zusammenhängenden Regelungen für das Verfahren des zentralen Verbindungsbüros in allen möglichen Situationen einen schnelleren und effizienteren Ablauf des Amtshilfeverfahrens herbeiführen. Dieser beschleunigte und effiziente Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der EU soll zu einer schnelleren Erledigung der Ersuchen und damit auch zu einer schnelleren Rechtssicherheit führen. An die Stelle von allgemeinen Anordnungen durch Begriffe wie "unverzüglich" treten in dieser Vorschrift konkrete Ablaufanordnungen mit Ansetzung der jeweiligen Frist der durchzuführenden Handlungen. So enthält § 5 Abs. 1 EUAHiG z. B. die Nennung einer Frist für die Auskunftserteilung von 3 Monaten nach dem Eingang des Ersuchens beim zentralen Verbindungsbüro. Ähnliche Fristen, die meist jeweils mit "unverzüglich, spätestens jedoch …" formuliert worden sind, werden z. B. für die Eingangsbestätigung des zentralen Verbindungsbüros (Abs. 4) oder die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln im Auskunftsersuchen (Abs. 5) vom Gesetz angesetzt. Die Vorschrift setzt damit Art. 7 Abs. 1 bis 6 der Amtshilferichtlinie um. Eine ähnliche Fristenregelung für spontane Informationen enthält übrigens § 8 Abs. 3 EUAHiG in Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie. Für die Berechnung der Fristen ist § 108 AO mit seiner Verweisung auf die Fristenvorschriften des BGB[1] anwendbar.

§ 5 Abs. 3 S. 3 EUAHiG wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[2] dahingehend geändert, dass die Formulierung "Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl EU L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist", durch das Wort "Amtshilferichtlinie" vereinfacht wurde. Diese redaktionelle Änderung dient allein der Lesbarkeit.[3] Die Legaldefinition des Begriffs "Amtshilferichtlinie" in § 2 Abs. 11 EUAHiG ermöglicht ein ausreichend klares und einheitliches Verständnis.

[2] BGBl I 2019, 2875.
[3] BT-Drs. 19/14685, 52.

2 Frist zur Erteilung der Information

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro[1] die durch das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates erbetenen Informationen "unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", übermittelt. Die Festlegung einer Maximalfrist für die Übermittlung der Antwort auf das Ersuchen ist einer der Kernpunkte der neuen Amtshilferegelung. Grundsätzliche Frist für das Beantworten eines Amtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates ist also der Zeitraum von 3 Monaten. Diese Frist verkürzt sich nach Abs. 1 S. 2 dann auf nur 2 Monate, wenn die betroffene Finanzbehörde, an die das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen weitergeleitet hat, sich bereits im Besitz der Informationen befindet. Maßgebend ist hierfür, ob dieses bereits beim Eintreffen des Ersuchens der Fall war. Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zweimonatsfrist immer auch dann und ab dem Zeitpunkt gilt, in dem die Finanzbehörde nach dem Eingang des Ersuchens in dem Besitz der Informationen gelangt ist. Wenn eine solche Regelung gewollt war, hätte in der Vorschrift eine Zweimonatsfrist ab Kenntniserlangung angesetzt werden müssen.

Adressat der Fristenregelung ist die inländische Steuerbehörde. Sie soll zu einer zügigen Gewährung der Amtshilfe angehalten werden. Beachtet sie die Frist nicht, so liegt darin keine Verletzung eines subjektiven Rechts eines Steuersubjekts. Demzufolge führt eine Missachtung der Frist nicht zur Rechtswidrigkeit des Informationsaustauschs.[2]

Die seit dem 1.1.2023 geltende Fristenregelung deckt sich mit dem Zeitraum, innerhalb dessen nach dem OECD-Standard[3] für den Informationsaustausch auf Ersuchen die Beantwortung eines Ersuchens durch eine ersuchte Behörde grundsätzlich zu erwarten ist.[4]

 

Rz. 3

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EUAHiG können das zentrale Verbindungsbüro und der ersuchende andere Mitgliedstaat in besonders gelagerten Fällen abweichende Fristen vereinbaren. Dieses ist eine zusätzliche Möglichkeit zu den in § 5 Abs. 57 EUAHiG gesondert angesprochenen Fallgruppen. Die Fristvereinbarung kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Frist als die grundsätzlichen Fristen von 3 bzw. 2 Monaten vorsehen. Eine Vereinbarung über eine längere Frist kann nur in "gesondert gelagerten Fällen" vereinbart werden, also nicht im Verhältnis zu einzelnen Mitgliedstaaten der Regelfall sein. Insbesondere eine Verlängerung der Frist kann im Hinblick auf das Ziel der Beschleunigung des Amtshilfeverkehrs nur dann vereinbart werden, wenn – z. B. wegen des Umfanges der erbetenen Informationen – die Einhaltung der Frist kaum möglich ist. Stellt sich dieses erst während der Bearbeitung des Ersuchens heraus, hat das zentrale Verbindungsbüro gem. § 5 Abs. 6 EUAHiG einen fristgemäße...

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