Rz. 5

Weist das Ersuchen eines Mitgliedstaates Mängel irgendeiner Art auf, ohne deren Beseitigung eine Beantwortung nicht möglich ist, soll zur Gewährleistung eines raschen und effizienten Auskunftsverkehrs eine möglichst schnelle Beseitigung der Mängel dienen. Hierzu sieht § 5 Abs. 5 EUAHiG zunächst vor, dass das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat rasch, nämlich innerhalb eines Monats ab Erhalt des Ersuchens, hierauf hinweist. Insbesondere bei der Möglichkeit des Bestehens von Ablehnungsgründen, aber auch in anderen Fällen, kann das zentrale Verbindungsbüro mit dem Mängelhinweis die Anforderung zusätzlicher Hintergrundinformationen anfordern.

 

Rz. 6

§ 5 Abs. 5 EUAHiG setzt in Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie für die Mitteilung dem zentralen Verbindungsbüro eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Ersuchens. Das zentrale Verbindungsbüro hat also innerhalb einer Frist von einem Monat jedes eingehende Ersuchen auf Mängel zu prüfen und beim Vorhandensein solcher die Mitteilung an den ersuchenden Mitgliedstaat zu geben. Bereits diese kurze Frist zeigt, dass die Amtshilferichtlinie und das EUAHiG es mit der Beschleunigung des Informationsaustausches im Amtshilfeverkehr zwischen den EU-Staaten ernst meinen.

Erhält das zentrale Verbindungsbüro die zusätzlichen Hintergrundinformationen, so beginnen bei deren Eingang die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 EUAHiG bzw. die Zweimonatsfrist nach § 5 Abs. 1 S. 2 EUAHiG im Fall der bereits bei der Finanzbehörde vorliegenden Informationen. Obwohl das Gesetz Fristen für den Fall der Beseitigung von Mängeln nicht ausdrücklich nennt, muss die entsprechende Anwendung des Abs. 1 und 2 ab Eingang des mängelfreien Ersuchens beim zentralen Verbindungsbüro gelten.

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