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Zur effizienteren und schnelleren Amtshilfe gehört auch die Klarheit für den ersuchenden Mitgliedstaat, dass sein Ersuchen auf dem richtigen Weg ist. Dem dient § 5 Abs. 4 EUAHiG, der bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat "unverzüglich, spätestens jedoch 7 Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", den Erhalt des Ersuchens bestätigt. Das Gesetz setzt hier Art. 7 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie um. Wenn es "Arbeitstage" nennt, muss von solchen Tagen nach deutschem Verständnis ausgegangen werden, also jeweils von den Tagen von Montag bis Freitag unter Ausschluss der gesetzlichen Feiertage, zumal die Amtshilferichtlinie hierzu keine näheren Angaben gemacht hat. Da es jedoch um die Tätigkeit des zentralen Verbindungsbüros als Teil des Bundeszentralamtes für Steuern, also um eine Tätigkeit des Teils einer deutschen Behörde geht, müssen die deutsche Arbeitszeit und die deutschen Arbeitstage den Maßstab bilden. Die Zugangsbestätigung soll zur schnelleren Schaffung von Klarheit möglichst auf elektronischem Weg[1] gegeben werden.

[1] Vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 3 EUAHiG.

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