Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro[1] die durch das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates erbetenen Informationen "unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", übermittelt. Die Festlegung einer Maximalfrist für die Übermittlung der Antwort auf das Ersuchen ist einer der Kernpunkte der neuen Amtshilferegelung. Grundsätzliche Frist für das Beantworten eines Amtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates ist also der Zeitraum von 3 Monaten. Diese Frist verkürzt sich nach Abs. 1 S. 2 dann auf nur 2 Monate, wenn die betroffene Finanzbehörde, an die das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen weitergeleitet hat, sich bereits im Besitz der Informationen befindet. Maßgebend ist hierfür, ob dieses bereits beim Eintreffen des Ersuchens der Fall war. Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zweimonatsfrist immer auch dann und ab dem Zeitpunkt gilt, in dem die Finanzbehörde nach dem Eingang des Ersuchens in dem Besitz der Informationen gelangt ist. Wenn eine solche Regelung gewollt war, hätte in der Vorschrift eine Zweimonatsfrist ab Kenntniserlangung angesetzt werden müssen.

Adressat der Fristenregelung ist die inländische Steuerbehörde. Sie soll zu einer zügigen Gewährung der Amtshilfe angehalten werden. Beachtet sie die Frist nicht, so liegt darin keine Verletzung eines subjektiven Rechts eines Steuersubjekts. Demzufolge führt eine Missachtung der Frist nicht zur Rechtswidrigkeit des Informationsaustauschs.[2]

Die seit dem 1.1.2023 geltende Fristenregelung deckt sich mit dem Zeitraum, innerhalb dessen nach dem OECD-Standard[3] für den Informationsaustausch auf Ersuchen die Beantwortung eines Ersuchens durch eine ersuchte Behörde grundsätzlich zu erwarten ist.[4]

 

Rz. 3

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EUAHiG können das zentrale Verbindungsbüro und der ersuchende andere Mitgliedstaat in besonders gelagerten Fällen abweichende Fristen vereinbaren. Dieses ist eine zusätzliche Möglichkeit zu den in § 5 Abs. 57 EUAHiG gesondert angesprochenen Fallgruppen. Die Fristvereinbarung kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Frist als die grundsätzlichen Fristen von 3 bzw. 2 Monaten vorsehen. Eine Vereinbarung über eine längere Frist kann nur in "gesondert gelagerten Fällen" vereinbart werden, also nicht im Verhältnis zu einzelnen Mitgliedstaaten der Regelfall sein. Insbesondere eine Verlängerung der Frist kann im Hinblick auf das Ziel der Beschleunigung des Amtshilfeverkehrs nur dann vereinbart werden, wenn – z. B. wegen des Umfanges der erbetenen Informationen – die Einhaltung der Frist kaum möglich ist. Stellt sich dieses erst während der Bearbeitung des Ersuchens heraus, hat das zentrale Verbindungsbüro gem. § 5 Abs. 6 EUAHiG einen fristgemäßen Hinweis an den ersuchenden Mitgliedstaat zu geben.

[1] Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
[3] Ziff. 10.5 zu Art. 26 OECD-MA 2017; Hendricks, in Wassermeyer, DBA, OECD-MA 2017, Art. 26 Rz. 39.
[4] BT-Drs. 20/3436, 79.

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