Rz. 3

§ 4 Abs. 2 EUAHiG setzt Art. 6 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift sieht für die Durchführung behördlicher Ermittlungen eine erweiterte Zuständigkeit vor. Entsprechend dem Verfahren für die Behandlung eingehender Auskunftsersuchen gem. § 4 Abs. 1 EUAHiG sieht Abs. 2 dieser Vorschrift ein entsprechendes Verfahren vor, wenn der andere Mitgliedstaat um die Durchführung behördlicher Ermittlungen ersucht. Auch diese Ersuchen haben auf einem Standardformblatt[1] zu geschehen. Ist die Finanzbehörde, an die das zentrale Verbindungsbüro das ausländische Ersuchen weitergeleitet hat, der Auffassung, dass die Durchführung der Ermittlungen i. S. d. Abs. 1 nicht erforderlich ist, hat es dieses dem zentralen Verbindungsbüro unverzüglich mitzuteilen. Dieses prüft sodann die Erforderlichkeit und setzt sich notfalls mit dem zentralen Verbindungsbüro des ersuchenden Staates auseinander.

Im Übrigen ist die Übermittlung von Originaldokumenten auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates nur insoweit zulässig, als es nach deutschem nationalen Recht erlaubt ist.

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