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Die Definition verbundener Unternehmen nach Abs. 5 weicht von den außerhalb des EUAHiG üblichen Kriterien verbundener Unternehmen ab. So definiert § 15 AktG als verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind. Maßgebend ist demnach der mehrheitliche Einfluss. Das Kriterium der Mehrheit findet sich in der Definition von Abs. 5 hingegen nicht. Zudem kommt es für die Annahme eines verbundenen Unternehmens nicht auf eine bilanzielle Konsolidierung an, wie sie § 271 Abs. 2 HGB vorsieht. Damit gilt für Zwecke des EUAHiG ein eigenständiger Begriff des verbundenen Unternehmens.

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